Der Bioabfall-Beutel

Noch immer werden fast 40 % des anfallenden Bioabfalls in Deutschland in der Restmülltonne entsorgt [1]. Damit entgehen jährlich rund 5 Mio. Tonnen wertvollen Bioguts einer nachhaltigen Weiterverarbeitung zu Energie bzw. Kompost. 


Bioabfälle können oftmals nicht sauber und effektiv geruchsneutral gesammelt werden. Zeitungspapier oder ähnliche, nicht zertifizierte Hilfsmittel zur Sammlung, werden aufgrund hygienischer Nachteile wenig genutzt. 

Zertifiziert kompostierbare Bioabfall-Beutel hingegen erfahren im Alltag eine immer größere Akzeptanz und Anwendung [2, 3]. 


Gleichzeitig belegen wissenschaftliche Studien, dass der Einsatz zertifiziert kompostierbarer Bioabfall-Beutel zu einem signifikanten Anstieg, sowohl der Qualität als auch der Quantität des getrennt gesammelten Bioabfalls führt. [3]  

So können Sie ihn erkennen:

Um die zertifizierten und die über die Bioabfallverordnung (BioAbfV) zugelassenen Bioabfall-Beutel sofort erkennbar und von anderen, für die Bioabfallsammlung nicht geeigneten Beuteln unterscheidbar zu machen, hat der deutsche Gesetzgeber verpflichtende Vorgaben für ein einheitliches Design der entsprechend zu zertifizierenden Bioabfall-Beutel festgelegt: 

Durch den ganzflächigen Aufdruck des Keimling-Symbols auf dem Beutel sind sie leicht zu erkennen, was die hygienischen und in der Bioabfallsammlung zugelassenen Beutel klar von herkömmlichen Plastiktüten und anderen Fremdstoffen abgrenzt, die nicht in die Biotonne dürfen. Das schafft Klarheit und Sicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für die Entsorger.

Hinweis: Trotz bundesweiter gesetzlicher Zulassung der Bioabfall-Beutel können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Ort (bzw. in manchen Bundesländern die kreisangehörige Kommune) abweichende Regelungen für die Hilfsmittel für die Sammlung von Bioabfällen über die Biotonne festlegen. Beachten Sie daher mögliche Hinweise aus der örtlichen Abfallsatzung zur Verwendung von kompostierbaren Sammelbeuteln.

Der Keimling ist ein im In- und Ausland anerkanntes Zeichen für die industrielle Kompostierbarkeit (© European Bioplastics e.V.) und wird nach Prüfung der Beutel gemäß der Norm DIN EN 13432:2000 oder DIN EN 14995:2007 und Zertifizierung durch unabhängige Institute wie DIN CERTCO (Deutschland) und TÜV AUSTRIA BELGIUM NV vergeben. 


In Deutschland müssen die zugelassenen Bioabfall-Beutel darüber hinaus den zertifizierten Nachweis erbringen, dass die kompostierbaren Sammelbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach 

einer Kompostierung unter den Bedingungen einer industriellen Kompostieranlage) von höchstens sechs Wochen eine vollständige Desintegration erfolgt ist. Für diesen Nachweis gibt es in Deutschland eine Zusatzzertifizierung, die durch das Siegel DINplus erkennbar und nachvollziehbar ist.


Auch mit kompostierbarem Biokunststoff beschichtete, nassfeste Papierbeutel können über die Biotonne entsorgt werden. Diese müssen die gleichen Anforderungen und Prüfungen erfüllen wie die Bioabfall-Beutel aus zertifiziert industriell kompostierbaren Kunststoffen. 

Bundeseinheitlichen Kennzeichnungspflicht nach Anhang 5 der BioAbfV:

Zertifiziert kompostierbare Bioabfall-Beutel müssen sowohl für Verbraucher als auch Entsorger leicht und eindeutig erkennbar sein. Durch den vorgegebenen großflächigen Aufdruck des „Keimlings“ wird eine Verwechslung mit herkömmlichen, nicht kompostierbaren Plastiktüten bzw. nicht zertifizierten Bioabfall-Beuteln vermieden.

Der Anhang 5 der 2022 Novelle der Bioabfall-Verordnung (BioAbfV) schreibt u. a. diese bundeseinheitliche Kennzeichnung vor. Die Umsetzung muss bis 01. November 2023 erfolgen.


Die Mitglieder des Verbund haben sich bereits vor Jahren zu diesem einheitlichen Design verpflichtet und setzen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben bereits um.

Musteraufdruck Vorderseite

gesamte Breite

Höhe nutzbare Beutelgröße

Musteraufdruck Rückseite

Vorgaben nach Anhang 5 der BioAbfV – ab 01. November 2023 verpflichtend


Der entsprechend zu bedruckende Bioabfall-Beutel sollte durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle auf Basis der Zertifizierung gemäß DIN EN 13432:2000 bzw. DIN EN 14995:2007 mit dem geschützten Bildzeichen „Keimling“ [4] gekennzeichnet sein. Der Keimling ist in einem großflächigen Raster auf Vorder- und Rückseite des Beutels abzudrucken – detaillierte Anforderungen laut Anhang 5 der BioAbfV: 


  • Die Grundfarbe der Folie ist Weißgrün, mit einer milchigen Transparenz. 
  • Auf der Vorderseite der Beutel wird die Zulassung des Beutels mit dem Hinweis „Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompostierbar zertifiziert nach den Vorgaben der BioAbfV. Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig ist.“ bestätigt.
  • Auf der Freifläche der Vorderseite können individuelle Logos, Symbole und Texte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit erscheinen.
  • Zudem werden auf der Vorderseite Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und Lagerung, sowie der Hinweis „Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.“ eingetragen.
  • Auf der Rückseite sind die Zertifizierungsangaben des Sammelbeutels anzugeben [Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Registernummer(n), Zertifizierungszeichen] sowie der Hinweis „zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [14995 oder 13432] und nach den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 2 Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV.


Weitere Informationen zu den Änderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) finden Sie in der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 oder in der vollständig zusammengestellten Novelle der BioAbfV, sobald veröffentlicht.

[1] UBA (2020): Vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und verwertbaren Materialien


[2] C.A.R.M.E.N. e.V (2022).: Nico Arbeck, Julia Lehmann, Nadine Sporrer, Ursula Peintner – Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH: Dr-Ing. Michael Kern, Hans-Jörg Siepenkothen: Abschlussbericht zum Modellprojekt, Praxistest Bio-Beutel – Kreislaufwirtschaft mit kompostierbaren Obst- und Gemüsebeuteln, Projektlaufzeit: 01.12.2020 – 28.02.2022


[3] Helmut Schmidt, Gerald Stutz, Dr. Timon Gruber (2017): Praxisversuch zur Steigerung der Bioabfallerfassung in München, Müll & Abfall, Ausgabe 2-2017


[4] Entsprechend der Markenbenutzungsrichtlinien (erhältlich bei DIN CERTCO GmbH, 12103 Berlin oder TÜV Austria Holding AG) des Kennzeichens „Keimling“, Registernummer 39637 198.1, Deutsches Patent- und Markenamt: „Auf allen Produkten bzw. deren Verpackungen und sonstigen Materialien oder der Korrespondenz mit Dritten ist das Logo immer zusammen mit der zugehörigen Registrierungsnummer des Zertifikats zu kennzeichnen. [...] Die Registrierungsnummer ist unterhalb des Logos anzubringen, wobei die in § 2 Abs. 5 vorgegebenen „Freifläche“ einzuhalten ist.“ Der Keimling ist Eigentum von European Bioplastics e.V.

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